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Rechtliches

Agenturvertrag

Rahmenvertrag über den Bezug von Websites und ihren Weiterverkauf im eigenen Namen, mit Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Fassung 1.0 (Oktober 2026)

§ 1 Vertragsparteien und Gegenstand

  1. Dieser Vertrag gilt zwischen Pagebee UG (haftungsbeschränkt), Emsdettener Str. 87a, 48485 Neuenkirchen (nachfolgend „PageBee“) und der Agentur, für die PageBee ein Agentur-Konto eingerichtet hat (nachfolgend „Agentur“). Die Agentur ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
  2. Gegenstand des Vertrags ist der Bezug von Websites, die PageBee für Kundinnen und Kunden der Agentur (nachfolgend „Endkunden“) erstellt und betreibt (nachfolgend „Kundenwebsites“), durch die Agentur und deren Weiterverkauf an die Endkunden. Dieser Vertrag ist ein Rahmenvertrag: Er regelt die Zusammenarbeit und gilt für jede Kundenwebsite, die die Agentur bei PageBee bestellt (§ 4).
  3. Die Agentur nimmt diesen Vertrag in der Agentur-Konsole an, durch einen Administrator ihres Agentur-Kontos. PageBee speichert die angenommene Fassung, den Zeitpunkt und den annehmenden Nutzer.

§ 2 Stellung der Agentur: Weiterverkauf im eigenen Namen

  1. Die Agentur kauft die Leistungen von PageBee für ihre Endkunden ein und verkauft sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an diese weiter. Vertragspartner von PageBee ist allein die Agentur; zwischen PageBee und einem Endkunden kommt durch diesen Vertrag kein Vertrag zustande.
  2. Die Agentur ist weder Handelsvertreter noch Kommissionär von PageBee. Sie vermittelt keine Verträge für PageBee, erhält keine Provision und ist nicht bevollmächtigt, PageBee zu vertreten oder Erklärungen für PageBee abzugeben. Ihre Verträge mit den Endkunden gestaltet sie selbst, einschließlich ihrer Preise und Bedingungen (§ 5 Abs. 4).
  3. Eine Ausschließlichkeit wird nicht vereinbart. Die Agentur darf auch Leistungen anderer Anbieter vertreiben; PageBee darf Websites auch selbst, über Vertriebspartner und über andere Agenturen anbieten, auch im Tätigkeitsgebiet der Agentur. Mindestabnahmen, Gebiete und Umsatzziele bestehen nicht.
  4. Reicht die Agentur einen Betrieb ein, der bereits Kunde von PageBee ist, mit dem PageBee oder ein Vertriebspartner von PageBee bereits im Gespräch ist oder den eine andere Agentur bereits eingereicht hat, gilt die zuerst erfasste Einreichung oder der zuerst erfasste Kontakt. PageBee teilt der Agentur das mit und kann die Einreichung ablehnen.

§ 3 Leistungen von PageBee

  1. PageBee erstellt für jede bestellte Kundenwebsite eine Website auf Grundlage der Angaben der Agentur und der bisherigen Online-Präsenz des Endkunden, veröffentlicht sie nach der Freigabe durch die Agentur (§ 4 Abs. 3), betreibt sie (Hosting) und hält sie technisch auf dem Laufenden. Für Umfang und Art dieser Leistungen gelten § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PageBee (AGB) in der bei der Bestellung geltenden Fassung entsprechend, mit der Agentur an Stelle des Kunden. Im Übrigen gelten die AGB im Verhältnis zwischen PageBee und der Agentur nicht.
  2. Je Kundenwebsite kann die Agentur neben der Website Zusatzmodule (etwa die Online-Buchung) und weitere Standorte bestellen, soweit die Agentur-Konsole sie anbietet. Wie viele KI-gestützte Änderungen je Kundenwebsite enthalten sind (Credits), zeigt die Agentur-Konsole.
  3. PageBee stellt der Agentur die Agentur-Konsole zur Verfügung, in der sie Kunden einreicht, Websites prüft und freigibt, Änderungen anfragt, die Zugänge ihrer Endkunden verwaltet, Kundenwebsites beendet und ihre Rechnungen abruft. Für die Agentur und ihre Nutzer gelten die Regeln in § 9 Abs. 4.
  4. Kundenwebsites tragen keinen Hinweis „Website von PageBee“.

§ 4 Bestellung einer Kundenwebsite

  1. Die Agentur bestellt eine Kundenwebsite, indem sie den Endkunden in der Agentur-Konsole einreicht („Neuen Kunden einreichen“). PageBee prüft die Einreichung und kann Änderungen erbitten oder sie ablehnen. Der Einzelvertrag über die Kundenwebsite kommt zustande, wenn PageBee mit dem Aufbau der Website beginnt; die Agentur sieht das in der Agentur-Konsole. Bis dahin kann die Agentur ihre Einreichung zurückziehen.
  2. Die Agentur versichert, dass der Endkunde sie mit der Website beauftragt hat und damit einverstanden ist, dass sie seine Angaben und Inhalte an PageBee weitergibt und dass PageBee die Inhalte seiner bisherigen Online-Präsenz für die neue Website verwendet.
  3. Ist die Website erstellt, legt PageBee sie der Agentur in der Agentur-Konsole vor. Die Agentur prüft sie und gibt sie frei oder bittet um Änderungen. Vor der Freigabe gibt die Agentur für die übernommenen Bilder an, woher sie stammen; dafür gelten die „Bedingungen für Agenturen: Bildrechte bei Websites für Endkunden“, die die Agentur in der Agentur-Konsole vor ihrer ersten Angabe annimmt und die Teil dieses Vertrags sind. Vor der Freigabe veröffentlicht PageBee eine Kundenwebsite nicht.
  4. Die Impressum- und Datenschutztexte einer Kundenwebsite legt PageBee als Entwürfe auf Grundlage der Angaben der Agentur an. Verantwortlich für die Rechtstexte der Kundenwebsite ist der Endkunde als ihr Betreiber; die Agentur sorgt dafür, dass er die Entwürfe vor der Veröffentlichung prüft.

§ 5 Preise und unverbindliche Preisempfehlung

  1. Die Preise, die die Agentur an PageBee zahlt, ergeben sich aus der für sie geltenden Preisliste, die PageBee ihr in der Agentur-Konsole anzeigt (nachfolgend „Agentur-Preisliste“). Sie nennt für jede Leistung (Website, Zusatzmodule, weitere Standorte, Einrichtung) den Preis oder den Nachlass auf den Listenpreis von PageBee, gegebenenfalls gestaffelt nach der Zahl der aktiven Kundenwebsites der Agentur, und wie diese Zahl ermittelt wird. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Änderungen der Agentur-Preisliste, die die Parteien vereinbaren, gelten ab dem Abrechnungsmonat, der auf die Vereinbarung folgt. Eine Senkung der Preise kann PageBee jederzeit ab dem folgenden Abrechnungsmonat vornehmen. Eine Erhöhung, auch durch eine Änderung der Listenpreise, auf die sich ein Nachlass bezieht, teilt PageBee der Agentur mindestens sechs Wochen vor dem Abrechnungsmonat, ab dem sie gelten soll, in Textform mit. Die Agentur kann dann einzelne oder alle Kundenwebsites zum Beginn dieses Monats beenden oder diesen Vertrag zu diesem Zeitpunkt kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Preise.
  3. Abrechnungsmonat ist der Kalendermonat.
  4. Die Agentur bestimmt die Preise und Bedingungen, zu denen sie die Leistungen an ihre Endkunden weiterverkauft, frei und allein. PageBee kann ihr Preise für den Weiterverkauf empfehlen, etwa die eigenen Listenpreise; solche Empfehlungen sind unverbindlich. PageBee schreibt der Agentur keinen Fest- oder Mindestpreis für den Weiterverkauf vor und knüpft an die Einhaltung einer Empfehlung weder Vorteile noch Nachteile.

§ 6 Rechnungen und Zahlung

  1. PageBee stellt der Agentur in Rechnung: die Einrichtung je Kundenwebsite, wenn die Website veröffentlicht ist, und die laufenden Entgelte aller Kundenwebsites monatlich in einer gemeinsamen Rechnung. Laufende Entgelte fallen ab dem Kalendermonat an, der auf die Veröffentlichung einer Kundenwebsite folgt, und bis zum Ende des Monats, zu dem die Agentur sie beendet (§ 10).
  2. Die Rechnungen gehen an die Rechnungs-E-Mail-Adresse, die die Agentur in der Agentur-Konsole angibt, und stehen dort zum Abruf bereit. Die Agentur hält ihre Rechnungsangaben aktuell.
  3. Die Agentur zahlt jede Rechnung ohne Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto, innerhalb der Zahlungsfrist, die auf der Rechnung angegeben ist. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto von PageBee. Ist die Zahlungsfrist abgelaufen, kommt die Agentur ohne weitere Mahnung in Verzug; PageBee erinnert sie an offene Rechnungen.
  4. Die Zahlungspflicht der Agentur hängt nicht davon ab, ob und wann ihr Endkunde an sie zahlt.
  5. Ist die Agentur mit einer Rechnung mehr als 30 Tage im Verzug, kann PageBee nach einer Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen neue Einreichungen und Veröffentlichungen ablehnen, bis die offenen Beträge bezahlt sind. Bereits veröffentlichte Kundenwebsites bleiben davon unberührt.
  6. Die Agentur kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 7 Auftritt gegenüber Endkunden

  1. Die Agentur tritt gegenüber ihren Endkunden unter ihrem eigenen Namen auf. Soweit die Agentur-Konsole es anbietet, zeigt PageBee den Endkunden in der Plattform und in den E-Mails, die die Plattform ihnen schickt, den Namen, das Logo und die Farbe der Agentur. Diese E-Mails versendet PageBee von einer Adresse von PageBee.
  2. Die Agentur kann je Kundenwebsite wählen, dass der Endkunde zunächst keinen eigenen Zugang zur Plattform erhält („Zugang später übergeben“). Bis die Agentur den Zugang in der Agentur-Konsole übergibt, schickt PageBee dem Endkunden keine E-Mails zu seinem Zugang. Benachrichtigungen, die der Betrieb des Endkunden für seine Geschäfte braucht, etwa über Buchungen und Anfragen über das Kontaktformular seiner Website, erhält er in jedem Fall.
  3. In der Datenschutzerklärung einer Kundenwebsite wird PageBee als Auftragsverarbeiter genannt, mit den Dienstleistern, die PageBee für den Betrieb der Website einsetzt. Die Agentur entfernt diese Angaben nicht und lässt sie nicht entfernen.
  4. Die Agentur darf den Namen PageBee verwenden, um ihren Endkunden die Leistung zutreffend zu beschreiben. Sie ist nicht verpflichtet, PageBee gegenüber ihren Endkunden über Abs. 3 hinaus zu nennen.

§ 8 Zugang des Endkunden zur Plattform

  1. Erhält der Endkunde einen eigenen Zugang zur Plattform, mit der Veröffentlichung oder wenn die Agentur den Zugang übergibt, kann er damit die Inhalte seiner Kundenwebsite ändern und Änderungen beauftragen. Weitere Zugänge für eine Kundenwebsite verwaltet die Agentur in der Agentur-Konsole.
  2. Die Agentur sorgt dafür, dass der Endkunde und jede Person, der sie oder er Zugang gibt, die Plattform nur für die eigene Kundenwebsite nutzt, die Zugangsdaten geheim hält, keine rechtswidrigen Inhalte einstellt und nicht in den Betrieb der Plattform eingreift.
  3. Was der Endkunde oder eine solche Person mit dem Zugang tut, etwa Inhalte ändern, Dateien hochladen oder Credits verbrauchen, gilt im Verhältnis zu PageBee als Handeln der Agentur. Inhalte, die auf diesem Weg auf die Kundenwebsite gelangen, gelten als Inhalte der Agentur.
  4. Bei einem Missbrauch oder einem begründeten Verdacht darauf kann PageBee einen Zugang sperren; PageBee unterrichtet die Agentur unverzüglich.
  5. Ansprüche aus der Nutzung der Plattform hat der Endkunde nur gegen die Agentur. PageBee wendet sich an den Endkunden nur mit Mitteilungen, die der Betrieb seiner Website oder seines Zugangs erfordert, und nicht mit Werbung.

§ 9 Pflichten der Agentur

  1. Die Agentur beachtet bei Vertrieb und Betreuung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht; unzulässige Werbung, etwa Anrufe oder E-Mails ohne Einwilligung, ist untersagt.
  2. Die Agentur beschreibt ihren Endkunden die Leistungen zutreffend und sagt ihnen nichts zu, was PageBee nach diesem Vertrag nicht schuldet, etwa bestimmte Platzierungen in Suchmaschinen.
  3. Die Agentur schließt mit jedem Endkunden, dessen Kundenwebsite personenbezogene Daten verarbeitet, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der den Einsatz von PageBee als weiteren Auftragsverarbeiter zulässt (Anlage).
  4. Die Agentur hält die Zugangsdaten ihres Agentur-Kontos geheim, gibt Zugänge nur Personen, die für sie tätig sind, und entzieht sie, wenn diese nicht mehr für sie tätig sind. Administratoren handeln für die Agentur.

§ 10 Laufzeit einer Kundenwebsite

  1. Der Einzelvertrag über eine Kundenwebsite läuft auf unbestimmte Zeit. Die Agentur kann ihn in der Agentur-Konsole zum Ende jedes Kalendermonats beenden, auch einzelne Zusatzmodule und Standorte, soweit die Agentur-Konsole es anbietet. Bis zum Monatsende kann sie das Ende dort zurücknehmen.
  2. Mit dem Ende ist die Kundenwebsite nicht mehr online; an ihrer Stelle erscheint ein Hinweis. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende kann die Agentur die Kundenwebsite in der Agentur-Konsole wieder aktivieren oder PageBee in Textform um einen Export bitten (§ 12 Abs. 2). Danach löscht PageBee die Daten der Kundenwebsite, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  3. Eine eigene Domain des Endkunden bleibt bei ihm. PageBee löst auf Anforderung die technische Verknüpfung.

§ 11 Laufzeit und Kündigung dieses Vertrags

  1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund für PageBee liegt insbesondere vor, wenn die Agentur mit zwei Monatsrechnungen in Verzug ist.
  3. Die Kündigung bedarf der Textform.
  4. Mit dem Ende dieses Vertrags enden auch die Einzelverträge über die Kundenwebsites, soweit die Agentur sie nicht vorher beendet hat. § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 gelten entsprechend. Bis zum Ende bleiben die Kundenwebsites online.

§ 12 Die Endkunden bleiben Kunden der Agentur

  1. Die Endkunden sind Kunden der Agentur und bleiben es, auch wenn dieser Vertrag oder ein Einzelvertrag endet. Die Agentur ist nicht verpflichtet, PageBee ihre Endkunden, deren Daten oder ihren Kundenstamm zu überlassen. PageBee wirbt die Endkunden während der Laufzeit dieses Vertrags nicht ab und nutzt deren Daten nicht für eigene Werbung.
  2. Auf Bitte der Agentur stellt PageBee ihr vor dem Ende und bis zur Löschung (§ 10 Abs. 2) einen Export der Kundenwebsite bereit, mit ihren Dateien, Texten und Bildern in einem gängigen Format, damit die Agentur sie selbst oder bei einem anderen Anbieter weiter betreiben kann.
  3. Möchte ein Endkunde seine Website nach dem Ende bei PageBee weiterführen, schließt PageBee mit ihm einen eigenen Vertrag nur, wenn der Endkunde das selbst wünscht und der Übernahme seiner Website und seiner Daten in Textform zustimmt. PageBee unterrichtet die Agentur darüber. Die Agentur erhält dafür keine Vergütung.

§ 13 Haftung

  1. PageBee haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PageBee nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. PageBee haftet nicht für Ausfälle oder Störungen, die durch Drittanbieter (Hosting, KI-Dienste) verursacht werden.
  4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Für Ansprüche ihrer Endkunden steht die Agentur ein. Machen Endkunden der Agentur Ansprüche gegen PageBee geltend, die über die Haftung von PageBee gegenüber der Agentur nach diesem Paragrafen hinausgehen, stellt die Agentur PageBee davon frei. Für Inhalte der Agentur und ihre Angaben zu Bildrechten gelten die Bedingungen nach § 4 Abs. 3.

§ 14 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln vertraulich, was sie im Rahmen dieses Vertrags über die andere erfahren und nicht öffentlich bekannt ist, insbesondere die Agentur-Preisliste und die übrigen Konditionen, die Daten der Endkunden und die nicht öffentlichen Funktionen der Plattform.
  2. Ausgenommen ist, was eine Partei nach dem Gesetz oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung offenlegen muss, und die Weitergabe an Berater, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. Die Pflicht gilt nach dem Ende dieses Vertrags zwei Jahre fort.

§ 15 Datenschutz

  1. Die Daten der Agentur, ihrer Nutzer und der Zugänge ihrer Endkunden zur Plattform verarbeitet PageBee als Verantwortlicher nach der Datenschutzerklärung.
  2. Personenbezogene Daten, die eine Kundenwebsite verarbeitet, etwa von Besuchern, aus Kontaktformularen und aus Buchungen, verarbeitet PageBee im Auftrag der Agentur nach der Anlage zu diesem Vertrag.

§ 16 Änderungen dieses Vertrags

  1. Eine neue Fassung dieses Vertrags legt PageBee der Agentur in der Agentur-Konsole zur Annahme vor und teilt ihr mit, was sich ändert. Sie gilt, wenn ein Administrator der Agentur sie annimmt.
  2. Bis zur Annahme gilt für die bestehenden Kundenwebsites die bisherige Fassung weiter. Neue Kunden kann die Agentur erst nach der Annahme einreichen und Websites erst nach der Annahme freigeben. Nimmt die Agentur die neue Fassung nicht an, kann jede Partei diesen Vertrag nach § 11 Abs. 2 kündigen.
  3. Jede Fassung, die die Agentur angenommen hat, bleibt unter pagebee.de/agenturvertrag abrufbar.
  4. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags der Textform.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist Münster, sofern die Agentur Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anlage: Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Diese Anlage gilt nach Art. 28 DSGVO zwischen der Agentur und PageBee für die personenbezogenen Daten, die die Kundenwebsites verarbeiten.

  1. Rollen: Verantwortlicher für die Daten seiner Kundenwebsite ist der Endkunde. Die Agentur verarbeitet sie in seinem Auftrag als Auftragsverarbeiter. PageBee ist weiterer Auftragsverarbeiter der Agentur im Sinne des Art. 28 Abs. 4 DSGVO und verarbeitet die Daten nur im Auftrag der Agentur.
  2. Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, die Datenarten und die betroffenen Personen sind die in § 1 und § 2 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung von PageBee (AVV) beschriebenen, bezogen auf die Kundenwebsites. Die Verarbeitung dauert so lange wie der Einzelvertrag über die jeweilige Kundenwebsite; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
  3. PageBee übernimmt gegenüber der Agentur die Pflichten aus § 3 bis § 10 des AVV, mit der Agentur an Stelle des Verantwortlichen: die Bindung an Weisungen, die technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 1 des AVV), die Unterstützung bei Betroffenenrechten, die Meldung von Verletzungen, die Nachweise und Kontrollen, die Löschung und Rückgabe und die Regeln zum Drittlandtransfer.
  4. Dokumentierte Weisungen sind dieser Vertrag, die Einstellungen in der Agentur-Konsole und Weisungen der Agentur in Textform. Einstellungen, die ein Endkunde mit seinem Zugang zur Plattform vornimmt, gelten als Weisungen der Agentur. Weisungen ihres Endkunden gibt die Agentur an PageBee weiter.
  5. Die Agentur stimmt dem Einsatz der in Anlage 2 des AVV genannten Unterauftragsverarbeiter zu und sorgt dafür, dass ihr Endkunde dem Einsatz von PageBee und dieser Unterauftragsverarbeiter zugestimmt hat. Über beabsichtigte Änderungen unterrichtet PageBee die Agentur; sie kann aus wichtigem Grund widersprechen.
  6. PageBee meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die Kundenwebsites betreffen, unverzüglich der Agentur, damit sie ihren Endkunden unterrichten kann. Wendet sich eine betroffene Person direkt an PageBee, leitet PageBee ihr Anliegen an die Agentur weiter.
  7. Kontrollen beim Endkunden oder in seinem Auftrag ermöglicht PageBee über die Agentur, in der Regel durch Vorlage geeigneter Nachweise.
  8. In datenschutzrechtlichen Fragen geht diese Anlage den übrigen Regelungen dieses Vertrags vor.

Stand: Oktober 2026 · Version 2026-10-v1.0